Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz

BFStrMG

§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb

Stand: 03.12.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4e#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 2 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4e#abs-2 (2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.

§ 4d § 4f