Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 8 Nachträgliche Mauterhebung
Stand: 01.12.2023
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VG Berlin, 22.05.2014 – 4 K 97.13Zitiert von 1
- VG Köln, 27.08.2025 – 14 K 6623/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2024 – 31 K 21/22Rechtmäßigkeit der nachträglichen Mauterhebung bei Abweichung der tatsächlich befahrenen von der gebuchten Strecke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 09.12.2022 – 31 K 28/22Zitiert von 5
- VG Köln, 04.10.2016 – 14 K 7119/14
- VG Köln, 20.09.2016 – 14 K 5253/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 23.02.2026 – 38 L 127/26
- VG Köln, 13.03.2025 – 14 K 558/20
- VG München, 12.02.2025 – M 28 K 24.7692
29 Entscheidungen zu § 8 BFStrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BFStrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/8#abs-1 (1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/8#abs-2 (2) Kann im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. Im Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.