Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 5 Nachweispflicht des Mautschuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/5?asof=2023-12-01#abs-1 (1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/5?asof=2023-12-01#abs-2 (2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag festzustellen.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
-
01.12.2025 in Kraft
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 295)
BGBl. 2025 I Nr. 295
-
02.03.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
-
04.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
-
05.12.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2014 I S. 1980
-
23.07.2013 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550)
BGBl. 2013 I S. 2550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.