Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
Stand: 01.01.2021
Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes zu errichten. Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig.
Änderungsverlauf
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2020 I S. 1528
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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