Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 225
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 18.05.2004 – 4 U 1/01 (Entsch)
- OLG Köln, 01.12.1999 – 17 W 331/99
- BVerfG, 20.03.2000 – 1 BvR 69/00Zitiert von 2
- BGH, 19.04.2007 – IX ZB 269/05Zitiert von 3
- BGH, 24.10.2002 – IX ZR 57/02
- BGH, 24.10.2002 – IX ZR 35/02
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 06.06.2018 – 5wg U 404/17 E
- LG Düsseldorf, 13.07.2016 – 27 O 1/16 [E]
- LG Düsseldorf, 03.12.2010 – 27 O 5/10 [E]Entschädigungsrecht: Kein Anspruch auf Zahlung einer Rente gemäß §§ 28, 29 BEG bei bestandskräftiger Verneinung der Verfolgungsbedingtheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-1 (1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-2 (2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-3 (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-4 (4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.