Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 225

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-1 (1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-2 (2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-3 (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/225#abs-4 (4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 224 § 226