Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 185
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 20.03.2000 – 1 BvR 69/00Zitiert von 2
- BVerfG, 23.03.1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Verschlechterung der Rechtsposition Verfolgter (nachträgliche Einführung eines Stichtags bei Vertreibung)Zitiert von 116
- LG Düsseldorf, 13.07.2016 – 27 O 1/16 [E]
- OLG Köln, 01.12.1999 – 17 W 331/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-1 (1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-2 (2) Örtlich zuständig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-3 (3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-4 (4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-5 (5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-6 (6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-7 (7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/185#abs-8 (8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.