Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 23.03.1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Verschlechterung der Rechtsposition Verfolgter (nachträgliche Einführung eines Stichtags bei Vertreibung)Zitiert von 116
- BSG, 03.04.2001 – B 4 RA 90/00 RGesetzliche Rentenversicherung: Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bei Unterbringung in einem DP-Lager zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Koblenz, 06.06.2018 – 5wg U 404/17 E
- BVerfG, 27.06.1961 – 1 BvL 17/58Ob eine gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellte Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist, ist auf Grund der tatsächlichen Würdigung des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist. - Teilnichtigkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c des Bundesentschädigungsgesetzes (i. d. F. vom 29. Juni 1956 - BGBl. I S. 559) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 6
- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
- BVerfG, 20.03.2000 – 1 BvR 69/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 14.09.2018 – L 5 EG 11/15Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 13.07.2016 – 27 O 1/16 [E]
- BGH, 06.07.2006 – IX ZB 261/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-1 (1) Anspruch auf Entschädigung besteht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-2 (2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-3 (3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt nicht dadurch, daß der deportierte Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-4 (4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-5 (5) Als Familienzusammenführung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder. Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-6 (6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/4#abs-7 (7) Für Schaden an Grundstücken besteht der Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.