Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 209
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 18.05.2004 – 4 U 1/01 (Entsch)
- BGH, 06.07.2006 – IX ZB 261/04
- BGH, 21.02.2002 – IX ZA 4/01
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- BGH, 18.06.2009 – IX ZB 115/07
- BGH, 23.04.2009 – IX ZB 246/08
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 06.06.2018 – 5wg U 404/17 E
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – I-13 U 55/16 (E)
- LG Düsseldorf, 13.07.2016 – 27 O 1/16 [E]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-1 (1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-3 (3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-4 (4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-5 (5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-6 (6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.