Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 209

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-1 (1) Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-3 (3) Versäumnisurteile sind nicht zulässig. Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-4 (4) Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozeßordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-5 (5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/209#abs-6 (6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 208 § 210