Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 207
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/207#abs-1 (1) Verfahren bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei. Für offensichtlich unbegründete Anträge können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. FÜr die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/207#abs-2 (2) Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/207#abs-3 (3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen.