Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2002

BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 57/02

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 57/02

BESCHLUSS§

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980

t-

gesetzt.

Gründe§

Die Klägerin erstrebt eine Witwenbeihilfe, beginnend ab dem 1. April

1994, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten im Falle

eines begründeten Anspruchs auf 533

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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkeh-

renden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m.

§ 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I

S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahres-

betrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Renten-

bezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96,

BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier für den Fall einer

monatlich

wiederkehrenden Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a BEG zu folgen. Daraus

errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festge-

setzten Betrages.

Kirchhof Fischer Raebel

Kayser Bergmann