Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- LSG NRW, 12.05.2006 – L 13 R 114/05
- BSG, 14.08.2003 – B 13 RJ 27/02 RZitiert von 14
- BSG, 08.09.2005 – B 13 RJ 20/05 RZitiert von 13
- LSG NRW, 07.05.2018 – L 21 SB 35/16Zitiert von 1
- BVerfG, 05.11.1974 – 2 BvL 6/71Befreiung vom Wehrdienst für die Wehrpflichtigen, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 91 Soldatenversorgungsgesetz verstorben sindZitiert von 10
- LSG NRW, 11.03.2005 – L 13 RJ 5/03
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 23.03.2021 – 6 K 464.19
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 9/19 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - weite Auslegung des Begriffs des Ghettos iS des ZRBG - entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts durch das ZRBG - Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG - LebensalterZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 – L 22 R 184/18
91 Entscheidungen zu § 1 BEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/1#abs-1 (1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/1#abs-2 (2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/1#abs-3 (3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch