Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 206
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 18.05.2004 – 4 U 1/01 (Entsch)
- LG Düsseldorf, 03.12.2010 – 27 O 5/10 [E]Entschädigungsrecht: Kein Anspruch auf Zahlung einer Rente gemäß §§ 28, 29 BEG bei bestandskräftiger Verneinung der Verfolgungsbedingtheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.04.2007 – IX ZB 269/05Zitiert von 3
- BGH, 27.03.2008 – IX ZB 9/07
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 57/02
- BGH, 07.02.2002 – IX ZB 114/00
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 206 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206#abs-1 (1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen; die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen. Satz 1 gilt nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206#abs-2 (2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206#abs-3 (3) § 323 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/206#abs-4 (4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende Anwendung.