Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 224
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/224#abs-1 (1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/224#abs-2 (2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/224#abs-3 (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/224#abs-4 (4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 224 BEG →
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- BGH, 21.02.2002 – IX ZA 4/01
- LG Magdeburg, 04.03.2024 – 1 S 15/24
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – I-13 U 55/16 (E)
- BGH, 07.05.2024 – VIII ZB 23/24Zitiert von 5
- BGH, 17.07.2002 – IX ZB 225/02
- OLG Köln, 01.12.1999 – 17 W 331/99
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