Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Stand: 11.12.2020
Wird zitiert von 5
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- BSG, 18.08.2011 – B 10 EG 5/11 RElterngeld - Berechnung - im Bemessungszeitraum erarbeitetes und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahltes Arbeitsentgelt - sonstige Bezüge - modifiziertes ZuflussprinzipZitiert von 33
- LAG Köln, 13.04.2023 – 6 Sa 153/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.04.2011 – L 13 EG 16/10
- LSG NRW, 30.01.2009 – L 13 EG 48/08Zitiert von 7
- LSG NRW, 17.10.2008 – L 13 EG 6/08Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/9#abs-1 (1) Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/9#abs-2 (2) Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.