Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/12#abs-1 (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/12#abs-2 (2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/12#abs-3 (3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 12 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 – L 11 EG 2121/21Zitiert von 2
- BSG, 20.12.2012 – B 10 EG 16/11 RElterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - letzter Wohnsitz im Inland - Gleichbehandlung mit im Ausland lebenden Elterngeldberechtigten - Anspruchsvermittlung bei nicht verheirateten Eltern - ZurückverweisungZitiert von 6
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 1/23 RElterngeldrecht - Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonus - keine beiderseitige Elternteilzeit - fehlender Betreuungsplatz für das Kind - Unmöglichkeit der Teilzeiterwerbstätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Diskriminierungsverbot - Amtshaftung - dolo-agit-Einrede - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage gegen einen Elterngeldbescheid - richtiger Klagegegner in Rheinland-Pfalz - erlassende Stelle - keine Änderung der Passivlegitimation durch Widerspruchsverfahren - Rechtsträgerprinzip - Behördenprinzip - Beteiligtenfähigkeit einer BehördeZitiert von 2
- BSG, 26.10.2023 – B 10 EG 2/23 R
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 6/12 R(Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010 - Geltung auch für laufende Leistungsfälle - Konsolidierung des Haushalts - Reduzierung von Sozialausgaben - Schuldenbremse - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetzesauslegung - Grundsätze des intertemporalen Rechts - unechte Rückwirkung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundrechte - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 43
- BSG, 04.09.2013 – B 10 EG 11/12 R(Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010 - Geltung auch für laufende Leistungsfälle - Konsolidierung des Haushalts - Reduzierung von Sozialausgaben - Schuldenbremse - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetzesauslegung - Grundsätze des intertemporalen Rechts - unechte Rückwirkung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundrechte - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 1 WB 27.25Vorlagebeschluss von Fragen zum Vaterschaftsurlaub an den EuGH
- LSG NRW, 06.02.2026 – L 13 EG 4/25
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.