Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 25 neu gefasst durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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