# § 25 BEEG — Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

- 1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,

- 2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,

- 3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

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Zitiervorschlag: § 25 BEEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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