Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/68#abs-1 (1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/68#abs-2 (2) Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/68#abs-3 (3) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/68#abs-4 (4) Die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind die sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724 ergebenden technischen Anforderungen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/68#abs-5 (5) Die Standesämter können bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 68 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- VG Köln, 30.07.2021 – 25 K 3925/20
- OLG Hamm, 20.03.2015 – 10 W 151/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.10.2007 – 15 W 156/07
- EuGH, 14.03.2000 – C-102/98Assoziierung EWG-Türkei: Zulässigkeit der Maßgeblichkeit des bei der Erstanmeldung angegebenen Geburtsdatums für die Rentenversicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 212)
BGBl. 2024 I Nr. 212
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.