Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
Stand: 01.04.2024
Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
Wird zitiert von 175 Entscheidungen zu § 52 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 08.03.2004 – 7 R 1/03Zitiert von 1
- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 08.08.2017 – 8 DO 568/16Zitiert von 7
- BVerwG, 29.03.2012 – 2 A 11/10Annahme von Geld als Gegenleistung für Beschaffung von Visa; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Bindungswirkung des Strafbefehls; Auslandszeuge; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 270
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.12.2017 – 3d A 592/15.BDGZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – DL 16 S 1005/24
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 VR 15.25BND Beamter; unterlassene Meldung eines privaten Kontaktes; Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen; Rechtsbegriff der "unbilligen Härte"Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.