Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen156 Entscheidungen

Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

§ 51 § 56