Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 123
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.06.2013 – 2 B 50/12Beschränkung des Disziplinarverfahrens; rechtliches Gehör; Zugriffsdelikt; Erkrankung als MilderungsgrundZitiert von 45
- VG Berlin, 05.11.2014 – 80 K 46.11 OLZitiert von 1
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- BVerwG, 21.04.2016 – 2 C 4/15Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonformZitiert von 21
- VG Schleswig, 05.09.2019 – 17 A 10/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- VG Schleswig, 08.01.2026 – 17 A 10/23
123 Entscheidungen zu § 56 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.