Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 56 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.06.2013 – 2 B 50.12Zitiert von 40
- BVerwG, 06.06.2013 – 2 B 50/12Beschränkung des Disziplinarverfahrens; rechtliches Gehör; Zugriffsdelikt; Erkrankung als MilderungsgrundZitiert von 5
- VG Berlin, 05.11.2014 – 80 K 46.11 OLZitiert von 1
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- BVerwG, 21.04.2016 – 2 C 4/15Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonformZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
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