Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- EuGH, 16.10.2012 – C-614/10Zitiert von 7
- VG Wiesbaden, 31.07.2019 – 25 K 1903/18.WI.D
- VG Wiesbaden, 19.12.2017 – 25 K 4944/17.WI.D
- VG Saarland Saarlouis, 01.03.2013 – 4 K 517/12
- VG Saarland Saarlouis, 09.02.2012 – 4 K 70/10
- VG Saarland Saarlouis, 26.07.2011 – 4 K 218/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
- VG Schleswig, 08.01.2026 – 17 A 10/23
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes
33 Entscheidungen zu § 45 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.