Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 51 Senate für Disziplinarsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/51#abs-1 (1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/51#abs-2 (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 51 BDG →
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