Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 183
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 07.04.2010 – DB 10 K 2765/09Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 06.03.2023 – 14 LB 1/22Zitiert von 3
- BGH, 23.07.2012 – NotSt (Brfg) 5/11Disziplinarverfahren gegen Notar: Abänderung einer angefochtenen Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers
- BVerwG, 09.10.2014 – 2 B 60/14Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen Lebensphase; Reichweite der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils; Anforderung an Milderung bei KurzschlusshandlungZitiert von 135
- BVerwG, 15.06.2016 – 2 B 49/15Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" MilderungsgrundZitiert von 67
- VG Schleswig, 08.01.2026 – 17 A 6/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 1
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – DL 16 S 1005/24
183 Entscheidungen zu § 60 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/60#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/60#abs-2 (2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.