Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 30 Abschließende Anhörung
Stand: 10.06.2019
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 30 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2021 – 82 DB 1/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 – OVG 82 D 1.19Zitiert von 8
- VG Magdeburg, 16.05.2018 – 15 B 5/18Erfolgloser Antrag auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.