Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 30 Abschließende Anhörung

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

§ 29a § 31