Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 30 Abschließende Anhörung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2021 – 82 DB 1/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 – OVG 82 D 1.19Zitiert von 7
- VG Magdeburg, 16.05.2018 – 15 B 5/18Zitiert von 23
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 – DB 16 S 1023/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.