Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 44 Kostentragungspflicht
Stand: 02.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-1 (1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-2 (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-3 (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-4 (4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 44 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 – DB 13 S 2055/12Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 – 5 ME 115/23Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 18.02.2011 – 4 K 708/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
-
07.08.2013 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.