Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 44 Kostentragungspflicht
Stand: 02.10.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 – DB 13 S 2055/12Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.01.2024 – 5 ME 115/23Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 18.02.2011 – 4 K 708/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-1 (1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-2 (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-3 (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/44#abs-4 (4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.