Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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13.07.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1394
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