Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 31 Fahrtkosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für
Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31?asof=2024-04-01#abs-4 (4) Erstattet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31?asof=2024-04-01#abs-5 (5) Nicht beihilfefähig sind
Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/31?asof=2024-04-01#abs-6 (6) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn
Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 31 neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.