§ 77 Zweck der Grundabtretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08Zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) sowie zu den Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG und zur Garantie effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Großverfahren; hier: Tagebau zur Braunkohlegewinnung (" Garzweiler")Zitiert von 115
- OVG NRW, 21.12.2007 – 11 A 3051/06Zitiert von 7
- OVG NRW, 28.03.2022 – 21 B 1676/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2022 – 6 S 4216/20
- OVG NRW, 28.03.2022 – 21 B 1675/21Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2008 – 1 A 10231/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.07.2023 – 21 A 2175/22
- BVerwG, 28.06.2023 – 10 B 4/23Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith; erfolglose Beschwerde
- OVG Sachsen, 22.03.2022 – 1 B 313/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/77#abs-1 (1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/77#abs-2 (2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/77#abs-3 (3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.