Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 77 Zweck der Grundabtretung

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/77#abs-1 (1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/77#abs-2 (2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerläßlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/77#abs-3 (3) Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.

§ 76 § 78