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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1170

BGBl. 1994 I S. 1170 · 68.775 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
1170                                         Bundesgesetzblatt,

                                             Gesetz
                 zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des
Jahrgang 1994, Teil 1

Arbeitszeitrechts
                               (Arbeitszeitrechtsgesetz -ArbZRG)

                                                            Vom

6. Juni 1994
                                                        Inhaltsübersicht

                            Artikel 1
                       Arbeitszeitgesetz
                             (ArbZG)

                         Erster Abschnitt
                     Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

                        zweiter Abschnitt

         Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Ruhezeit
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen
§ 8 Gefährliche Arbeiten

                         Dritter Abschnitt
                    Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

                         Vierter Abschnitt
                Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle

§ 15 Bewilligung, Ermächtigung

                         Fünfter Abschnitt
                   Durchführung des Gesetzes
 § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

 § 17 Aufsichtsbehörde

                       Sechster Abschnitt
                       Sonderregelungen
 § 18 Nichtanwendung des Gesetzes
 § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
 § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
 § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt

                         Siebter Abschnitt
                Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Strafvorschriften

                         Achter Abschnitt

                         Schlußvorschriften

§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
     Rechtsakten der EG

§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge

§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen

                             Artikel2
           Änderung des Bundesurtaubsgesetzes

                             Artikel3
 Änderung des EinfQhningsgesetzes zum Strafgesetzbuch

                             Artike14

              Änderung des Soldatengesetzes

                             Artikel5

               Anderung der Gewerbeordnung

                             Artikel8
             Änderung des Gaststlttengesetzes

                             Artikel7
             Änderung des Bundesberggesetzes

                             Artike18

             Änderung des Ladenschlußgesetzes

                             Artikel9
          Änderung des Bickerarbeitszeitgesetzes

                             Artikel 10
            Änderung des Mutterschutzgesetzes

                             Artikel 11
              Änderung des Seemannsgesetzes

                             Artikel 12
            Änderung des Fahrpersonalgesetz
BGBl. 1994, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
                        Artikel 13
                Änderung der Verordnung
      über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
       von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
             in der Eisen- und Stahlindustrie

                        Artikel 14
                Änderung der Verordnung
      über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
       von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
                  in der Papierindustrie

                        Artikel 15
                Änderung der Verordnung
    zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit
             in Bäckereien und Konditoreien

                        Artikel 16
   Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Arbeitszeitgesetz
                        (ArbZG)

                   Erster Abschnitt
               Allgemeine Vorschriften

                           §1

                 Zweck des Gesetzes

  Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-
   nehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten
   und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten
   zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage
   als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
   der Arbeitnehmer zu schützen.

                           §2

                Begriffsbestimmungen

  (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit
vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhe-
pausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind
zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die
Ruhepausen zur Arbeitszeit.
  (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-
beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten.
  (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von
23 bis6 Uhr.

  (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede

Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

  (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise
   Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr
   leisten.

                        Artikel 17
     Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung
         zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

                        Artikel 18
       Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

                        Artikel 19
        Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen

                        Artikel20
             Unanwendbarkeit von Maßgaben

                        Artikel21
                Inkrafttreten und Ablösung

                  Zweiter Abschnitt
  Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

                           §3

             Arbeitszeit der Arbeitnehmer
  Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschrit-
ten werden.

                           §4

                      Ruhepausen

   Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhe-
pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten
bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt
zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können
in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten auf-
geteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander
dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.

                           §5

                        Ruhezeit
  (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens elf Stunden haben.
   (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behand-
lung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten
und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherber-
gung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der
Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine

Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhe-

zeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von
vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit
auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
  (3) Abweichend von .Absatz 1 können in Krankenhäu-
sern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege
und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit
durch lnanspruchnahmen während des Bereitschafts-
BGBl. 1994, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
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dienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als
die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten

ausgeglichen werden.
  (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemein-
schaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindest-
ruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1
diese Vorschriften.
                           §6
               Nacht- und Schichtarbeit

   (1) Die Arbeitszeit der Nacht--und Schichtarbeitnehmer
ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-

kenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit festzulegen.
  (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer
darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu
zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend
von§ 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder inner-
halb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werk-
täglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in

denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2

nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3

Satz 2 Anwendung.

   (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn

der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeit-
abständen von nicht weniger als drei Jahren arbeits-
medizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des
50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht
in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Unter-
suchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die
Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos
durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten anbietet.

  (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf
dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tages-
arbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere

   Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in

   seiner Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf
   Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt
   lebenden Person betreut werden kann, oder

c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen An-
   gehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem
   anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt
   werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse
entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeit-
nehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz
nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche
Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Perso-
nalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem
Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
  (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelun-
gen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeit-
nehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeits-
stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage
oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

  (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den
gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu
aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen
Arbeitnehmer.

                           §7

               Abweichende Regelungen

  (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen
werden,
1. abweichend von § 3
   a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich
      auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die
      Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
      Arbeitsbereitschaft fällt,

   b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

   c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn
      Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im
      Jahr zu verlängern,
2. abweichend von§ 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhe-
   pausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf
   Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

3. abweichend von§ 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei

   Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies er-

   fordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines

   festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

   a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hin-
      aus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die
      Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
      Arbeitsbereitschaft fällt,
   b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des
   § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr fest-
   zulegen.

  (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet
wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines

Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelas-

sen werden,

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereit-
   schaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten
   dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen
   der Ruhezeit infolge von lnanspruchnahmen während
   dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,

2. die Regelungen der§§ 3, 5 Abs. 1 und§ 6 Abs. 2 in der
   Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie
   den Witterungseinflüssen anzupassen,

3. die Regelungen der§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei
   der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
   der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser
   Personen entsprechend anzupassen,
4. die Regelungen der§§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei
   Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder,
   der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, An-
   stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
   bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines
   für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im
   wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen,
   der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzu-
   passen.

  (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Ab-
satz 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche
Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
BGBl. 1994, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein
Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über-
nommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarif-
vertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsver-
einbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines
nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch
gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene
abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den
öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestim-
mungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des
Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des
Haushaltsrechts decken.

  (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religions-
gesellschaften können die in Absatz 1 oder 2 genannten
Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

  (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarif-

vertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können
Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die
Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus
betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

  (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im
Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus

betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit

der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

                            §8
                  Gefährliche Arbeiten

   Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäf-

tigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für

bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere
Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu er-
warten sind, die Arbeitszeit über§ 3 hinaus beschränken,
die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5
hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der
Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die
Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit
dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erfor-
derlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und
Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.

                    Dritter Abschnitt

               Sonn- und Feiertagsruhe

                            §9

                Sonn- und Feiertagsruhe

  (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen von Obis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

   (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßigerTag-

und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurück-
verlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

  (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der
24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei
Stunden vorverlegt werden.

                           §10
            Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

  (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenom-
men werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und
Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
 1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuer-
    wehr,

 2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
    Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten
    und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
 3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
    Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

 4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewir-
    tung und Beherbergung sowie im Haushalt,

 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Film-
    vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und

    anderen ähnlichen Veranstaltungen,

 6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen
    der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Ver-
    eine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,

 7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnü-
    gungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in
    Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,

 8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei

    Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesak-

    tualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseer-
    zeugnisse einschließlich des Austragens, bei der
    Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für
    tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktu-
    ellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim

    Transport und Kornmissionieren von Presseerzeug-

    nissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder

    am Tag nach einem Feiertag liegt,

 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des
    Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und
    Kornmissionieren von leichtverderblichen Waren im
    Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrs-
    ordnung,

11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben
    sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in
    Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung

    von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebs-
    einrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige

    Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs
    bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme
    des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Auf-
    rechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Daten-

    netzen und Rechnersystemen,

15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeug-
    nissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von
    Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durch-
    zuführenden Forschungsarbeiten,

16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen
  · Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
BGBl. 1994, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
1174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an
Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten
beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung
der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten
den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehen-
der Produktion erfordern.

                           § 11
                      Ausgleich

        für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

   (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäf-
tigungsfrei bleiben.

  (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch
die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6
Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und
Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
   (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäf-
tigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb

eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums

von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer
an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäf-
tigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums
von acht Wochen zu gewähren ist.

  (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der
Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern un-

mittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu

gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorgani-

satorische Gründe nicht entgegenstehen.

                           §12
               Abweichende Regelungen

   In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags
in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäfti-
   gungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10
   Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn
   Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orche-
   stern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht
   Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf
   mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,

2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatz-
   ruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu ver-
   einbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzu-
   legenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu
   stellen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiff-
   fahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften
   zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in voll-
   kontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feier-
   tagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn

   dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und

   Feiertagen erreicht werden.

§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

                           §13

        Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

 (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung er-

heblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes
der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe

1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
   nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher
   bestimmen,
2. über die Ausnahmen nach§ 10 hinaus weitere Aus-
   nahmen abweichend von§ 9

  a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von

     Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur
     Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen
     besonders hervortretender Bedürfnisse der Be-
     völkerung erforderlich ist,

   b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren
      Unterbrechung oder Aufschub
      aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach
          nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten
          möglich ist,

      bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesund-

          heit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,

      cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder
          der Energie- oder Wasserversorgung führen
          würde,

   c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch
      zur Sicherung der Beschäftigung,

   zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und

   der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingun-

   gen bestimmen.

   (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch
gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechts-
verordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen.

  (3) Die Aufsichtsbehörde kann
1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig
   ist,

2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu
   beschäftigen

   a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und
      Feiertagen im Jahr, an denen besondere Ver-
      hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr er-
      forderlich machen,
   b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn
      besondere Verhältnisse zur Verhütung eines un-
      verhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
   c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer
      gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,

und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter

Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst

bestimmten Zeit treffen.

  (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 be-
willigen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit
Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, bio-

logischen, technischen oder physikalischen Gründen
einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und
Feiertagen erfordern.
BGBl. 1994, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
  (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-
tagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Aus-
nutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebs-
zeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die
Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und
durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit
die Beschäftigung gesichert werden kann.

                Vierter Abschnitt

          Ausnahmen in besonderen Fällen

                          §14

               Außergewöhnliche Fälle

  (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf
abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in
Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unab-
hängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren
Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, be-

sonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben
oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

  (2) Von den§§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3
und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeit-
   nehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird,
   deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten
   gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden
   zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor-
   und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren
   Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von
   Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren

   an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zu-
gemutet werden können.

                          §15

              Bewilligung, Ermächtigung

  (1) Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ab-
   weichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
   a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung
      zusätzlicher Freischichten,

   b) für Bau- und Montagestellen,
2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ab-
   weichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison-
   und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder
   Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der
   Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine
   entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen
   Zeiten ausgeglichen wird,
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer
   und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereit-
   schaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten
   dieser lnanspruchnahmen im öffentlichen Dienst ent-
   sprechend bewilligen,

4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit
   zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen
   Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums
   von drei Wochen bewilligen.

  (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem
Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende
Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse
dringend nötig werden.
   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung aus zwingenden Gründen der Verteidigung
Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und
in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeit-

grenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.

                    Fünfter Abschnitt

              Durchführung des Gesetzes

                            §16
          Aushang und Arbeitszeitnachweise

  (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck

dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen
und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und
des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht-
nahme auszulegen oder auszuhängen.
   (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktäg-
liche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit
der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

                            §17

                    Aufsichtsbehörde

   (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird
von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Auf-
sichtsbehörden) überwacht.

  (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung
der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden
Pflichten zu treffen hat.
  (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für
die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben
und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen
Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen
wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach
§ 15 Abs. 1 und 2.
   (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für
die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
forderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom
Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des
§ 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht
einzusenden.

  (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind be-
rechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und
Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb
dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer
Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des
BGBl. 1994, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176
1176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und be-

sichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und
Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grund-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

                  Sechster Abschnitt
                  Sonderregelungen

                           §18

            Nichtanwendung des Gesetzes
  (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
   Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Ver-
   treter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die
   zu selbständigen Entscheidungen in Personalange-
   legenheiten befugt sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den
   ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie
   eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Reli-
   gionsgemeinschaften.

   (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutz-
gesetz.

  (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf
Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des
§ 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes
das Seemannsgesetz.

   (4) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Bäcke-

reien und Konditoreien gilt anstelle dieses Gesetzes

das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kondi-
toreien.

                           §19

         Beschäftigung im öffentlichen Dienst

   Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffent-
lichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Rege-
lung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für
Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf
die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die
§§ 3 bis 13 keine Anwendung.

                           §20

             Beschäftigung in der Luftfahrt
  Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Be-
satzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle
der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und
Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst-

und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils
geltenden Fassung.

                           §21

        Beschäftigung in der Binnenschiffahrt

  Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt,
soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem
nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der
Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.

                   Siebter Abschnitt
           Straf- und Bußgeldvorschriften

                           §22
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-
sätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Ver-
    bindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über
    die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
 2. entgegen§ 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorge-
    schriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig
    gewährt,
 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht
    gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der
    Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit
    nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,

 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1
    oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
    bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
    verweist,

 5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn-
    oder Feiertagen beschäftigt,

 6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen
    Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3
    einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig
    gewährt,

 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2

    zuwiderhandelt,

 8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage
    oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,

 9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht

    richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene
    Dauer aufbewahrt oder
10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder
    nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder
    entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
    gestattet.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu
30 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8
mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet
werden.
                           §23

                    Strafvorschriften .

  (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7
bezeichneten Handlungen
BGBl. 1994, Seite 1177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1177
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder
   Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-

strafe bestraft.

  (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft.

                    Achter Abschnitt

                   Schlußvorschriften

                            §24

                    Umsetzung
       von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
               und Rechtsakten der EG

  Die Bundesregierung _ kann mit Zustimmung des
Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus

zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung

von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses
Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem

Gesetz erlassen.
                            §25
       Übergangsvorschriften für Tarifverträge

  Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-
der oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Re-
gelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den
in den genannten Vorschriften festgelegten Höchst-
rahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen
Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen
durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen
gleich. Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Re-
gelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die
Beschäftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein
Zuschlag gewährt wird.
                            §26

                 Übergangsvorschrift
           für bestimmte Personengruppen
  § 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Kranken-
häusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar
1996 anzuwenden.

                        Artikel 2

      Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
   Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl „24"

   ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz l wird die Angabe „ vom 14. März 1951
      (Bundesgesetzblatt I S. 191 )" gestrichen.

   b) In der Nummer 1 wird die Zahl „ 18" durch die Zahl
      „24" und das Wort „Urlaubstage" durch das Wort
      „Werktage" sowie die Zahl „6 3/4" durch die Zahl
      ,,9, 1" ersetzt.

   c) In der Nummer 4 wird die Zahl „6 3/4" durch die

      Zahl „9, 1" ersetzt.

                         Artikel3
                  Änderung
 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom

2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1

S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 25 Abs. 2
   Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung des
   Artikels 240," gestrichen.

2. In Artikel 325 Satz 2 werden die Wörter „der Arbeits-

   zeitordnung (Artikel 240)" gestrichen.

                         Artikel 4

          Änderung des Soldatengesetzes
  § 69 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1078) geändert worden ist, wird gestrichen.

                         Artikel 5

          Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 105a bis 105j werden gestrichen.

2. In § 139b wird
   a) in Absatz 1 die Verweisung auf "105a, 105b Abs. 1,
      der §§ 105c bis 105h," gestrichen,
   b) in Absatz 4 die Verweisung auf „ 105a bis 105h,"
      gestrichen.

3. § 147 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird gestrichen.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2; im neuen Absatz 2 wird
      Nummer 1 gestrichen; die Nummern 2 und 3
      werden Nummern 1 und 2.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
      gefaßt:

       ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000

      Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit

      einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark ge-
      ahndet werden."

4. In § 148 Nr. 2 werden die Wörter,, , § 147 Abs. 1 oder 2"
   durch die Wörter „oder§ 147 Abs. 1" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1178
1178                                     Bundesgesetzblatt,

                         Artikel 6
         Änderung des Gaststättengesetzes
  § 21 Abs. 3 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970
(BGBI. 1S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 74
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,,(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes bleiben unberührt."

                         Artikel7

        Änderung des Bundesberggesetzes
  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 64 wird folgender Paragraph eingefügt:
                             ,,§64a

        Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
     (1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht
   beschäftigt werden.

       (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau

   1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine
      schwere körperliche Arbeit verrichtet,
   2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist,

   3. während eines Studiums oder einer anderen Aus-
      bildung eine darin enthaltene berufspraktische
      Ausbildung abzuleisten hat,
   4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Be-
      reichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der
      keine schwere körperliche Arbeit erfordert."

2. In § 145 Abs. 1 wird nach Nummer 13 folgende

   Nummer eingefügt:

  „13a. entgegen § 64a Abs. 1 eine Frau im Bergbau
          unter Tage beschäftigt,".

3. In § 145 Abs. 4 wird nach der Angabe „8 bis 11," die
   Angabe „ 13a," eingefügt und nach der Angabe „ 12"
   das Wort „bis" durch die Angabe ,, ,13," ersetzt.

4. In § 146 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 145 Abs. 1
   Nr. 6, 8, 9," die Angabe„ 13a," eingefügt.

5. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1,
   § 68 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125
   Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 134 Abs. 3, § 135
   Satz 2, §§ 138, 139, 140Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und
   2, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 145 Abs. 5, § 174 Abs. 1 Nr. 3
   und Abs. 2 Satz 2 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „Der Bundesminister", ,,der Bundes-
   minister", ,,Bundesminister", ,,Bundesministers" und
   ,,Bundesministern" durch die Wörter „Das Bundes-
   ministerium", ,,das Bundesministerium", ,,Bundes-
   ministerium", ,,Bundesministeriums" und „Bundes-
   ministerien" ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1

                          Artikels
         Änderung des Ladenschlußgesetzes
     Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-
  gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
  öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
  Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
  (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister
     für Arbeit" durch die Wörter „das Bundesministerium
     für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
     minister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

  2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Der Bundesminister
     für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium
     für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
     minister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

  3. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter
     ,,Der Bundesminister'' durch die Wörter „Das Bundes-
     ministerium" und die Wörter „Bundesministern für
     Wirtschaft und für Arbeit" durch die Wörter „Bundes-
     ministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialord-
     nung" ersetzt.

  4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
     für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium

     für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-
     ministern" durch das Wort „Bundesministerien" er-
     setzt.

  5. § 17 Abs. 6 wird gestrichen.

  6. In § 17 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 werden die Wörter „Der
     Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter „Das
     Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung"
     ersetzt.

  7. In§ 23 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
     für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium

     für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort „Bundes-

     minister'' durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

                          Artikel 9

      Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes

     Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
  ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
  nummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
  14. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1801 ), wird wie folgt geändert:

  1. ln§4werden
     a) in Absatz 1 die Wörter „eine Tarifordnung" durch die
        Wörter „Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
        vertrags durch Betriebsvereinbarung" ersetzt,

     b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „eine Tarifordnung"
        durch die Wörter „ Tarifvertrag oder Betriebsverein-
        barung" ersetzt,
     c) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Reichsarbeitsminister"
        durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit
        und Sozialordnung" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1179
2. In den§§ 8 und 9 wird jeweils das Wort „Nachtback-
   verbot" durch die Wörter „Nachtback- und Ausfahr-
   verbot" ersetzt.

3. § 11 wird gestrichen.

4. § 13 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 13

              Verhältnis zum Arbeitszeitgesetz,
              zum Jugendarbeitsschutzgesetz
                und zum Fahrpersonalgesetz
      (1) Das Arbeitszeitgesetz ist auf Arbeiter in den in
   § 1 genannten Betrieben nicht anzuwenden.
      (2) Für die Beschäftigung von Kindern und Jugend-
   lichen unter 18 Jahren in den in § 1 genannten Betrie-
   ben gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
     (3) Für Fahrer und Beifahrer in den in § 1 genannten
   Betrieben gilt neben diesem Gesetz, soweit es keine
   Regelung enthält, das Fahrpersonalgesetz."

                        Artikel 10
       Änderung des Mutterschutzgesetzes

   Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1191 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 11
   Abs. 4 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister''
   durch die Wörter „Das Bundesministerium" und in § 4

   Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch

   das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

2. In§ 7 Abs. 2 werden die Wörter „der Arbeitszeitord-

   nung" durch die Wörter „dem Arbeitszeitgesetz" er-
   setzt.

                        Artikel 11
        Änderung des Seemannsgesetzes

   Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 61
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 9 Nr. 2 wird das Wort „Bundesminister" durch das
    Wort „Bundesministerium" ersetzt.

 2. Nach§ 89 wird folgender Paragraph eingefügt:
                             ,,§89a

                  Abweichende Regelungen

      (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
    vertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung
    kann zugelassen werden, daß der Kapitän abwei-
    chend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen
    Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87
    bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden

    anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85
    bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäfti-
    gungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht
    für Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggen-
    rechtsgesetz abgeschlossen werden.
      (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach
    Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche
    Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
    Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung
    oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht
    besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
    dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernom-
    men werden, sofern die Anwendung des gesamten
    Tarifvertrags vereinbart wird."

 3. § 92 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§92
                        Beschäftigung
               weiblicher Besatzungsmitglieder
       Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die
    Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten
    Schiff oder mit bestimmten Arbeiten über die
    Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer
    Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus ver-
    bieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbei-
    ten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesund-
    heit ausgesetzt ist."

 4. § 93 wird gestrichen.

 5. In§ 94 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesministern"
    durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

 6. In § 101 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§§ 88

    und 89)" durch den Klammerzusatz ,,(§§ 88 bis 89a)"

    ersetzt.

 7. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch
       das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister'' durch
       das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

 8. § 102b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Bundesmini-
       ster" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

    b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Bundesmini-
       ster" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

 9. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche
    gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz."

10. § 104 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 104

                      Sondervorschriften
         für Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte
      (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und
    Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die
    Vorschriften der§§ 85 bis 87, 89 bis 91 und 101 Abs. 1
    Nr. 1 keine Anwendung.
BGBl. 1994, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
1180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       (2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die
    sonstigen Angestellten(§ 5) können in einem Tarifver-
    trag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer

    Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende

    Regelungen von den Vorschriften der §§ 85 bis 87, 89

    bis 91 und des § 101 Abs. 1 Nr. 1 vereinbart werden.

    § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung."

11. § 121 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „93," ge-
       strichen.
    b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

       „3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über
           die Beschäftigung jugendlicher Besatzungs-
           mitglieder,".
    c) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Nr. 8, 10
       oder 14" ersetzt durch die Wörter „Nr. 8 oder 10".

    d) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 2"
       gestrichen.

12. § 126 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird die Verweisung „93," ge-
       strichen.
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
       „3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über
           die Beschäftigung jugendlicher Besatzungs-
           mitglieder,".
    c) In Nummer 8 wird die Verweisung ,, , 13 oder 14"
       ersetzt durch die Verweisung „oder 13".

    d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

       „9. einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3

           Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung

           der Arbeitsschutzbehörde,".

13. § 140 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 140
              Ausnahme für Fischereifahrzeuge
       (1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischereifahr-
    zeuge können in einem Tarifvertrag oder auf Grund
    eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein-
    barung abweichende Regelungen vereinbart werden

    1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts,
    2. von den Vorschriften der§§ 85, 87, 90, 91 und 96
       bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des
       Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie
       der Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-,
       Feiertags- und sonstige Mehrarbeit sowie von
       der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die
       Anlandung von Fängen handelt, für die Lösch-
       personal gestellt wird.
    § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.

       (2) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahr-
    zeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicher-
    weise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im
    Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 durch die Aufsichts-
    behörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieb-
    lichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit
    der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

      (3) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine
    Anwendung.

      (4) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maß-

    gabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen bis

    500 Bruttoregistertonnen, für die Regelungen durch

    Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, die

    Kündigungsfrist 48 Stunden beträgt."

14. In § 141 werden in der Überschrift hinter dem
    Wort „für" das Wort „Fahrgastschiffe," und in dem
    Vorschriftentext hinter dem Wort „von" das Wort
    ,,Fahrgastschiffen," sowie vor dem Wort „sinngemäß"
    die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.

15. § 142 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das
       Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
       ministerien" ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das
       Wort „Bundesminister'' durch das Wort „Bundes-
       ministerium" ersetzt.

    c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
       minister für das Post- und Fernmeldewesen"
       durch die Wörter „Bundesministerium für Post und
       Telekommunikation" ersetzt.
    d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-
       minister für das Post- und Fernmeldewesen"
       durch die Wörter „Das Bundesministerium für Post
       und Telekommunikation" und das Wort „Bundes-
       minister" durch das Wort „Bundesministerium"
       ersetzt.

    e) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-

       minister für das Post- und Fernmeldewesen"

       durch die Wörter „Das Bundesministerium für

       Post und Telekommunikation" ersetzt. Satz 3 wird
       gestrichen.

16. § 143 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister
       für Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerien
       für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.
    b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:

       ,,8. die Beschäftigungsverbote und -beschrän-
            kungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem
            bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbei-
            ten in besonderem Maße Gefahren für ihre
            Gesundheit ausgesetzt sind,".
    c) Absatz 1 Nr. 14 wird gestrichen.

    d) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesminister'' durch
       das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

17. In § 143a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der
    Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundes-
    ministerium", die Wörter „der Bundesminister'' durch
    die Wörter „das Bundesministerium" und das Wort
    ,,Bundesminister'' durch das Wort „Bundesministerium"
    ersetzt.

18. In § 149 wird die Verweisung ,, , 92 Abs. 2" gestrichen.
BGBl. 1994, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181
                       Artikel 12
       Änderung des Fahrpersonalgesetzes
  Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), geändert
durch Artikel 6 Abs. 112 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „der Arbeitszeit-
   ordnung" durch die Wörter „des Arbeitszeitgesetzes"
   ersetzt.

2. In den §§ 2 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundes-
   minister für Verkehr" durch die Wörter „Bundesmini-
   sterium für Verkehr" und die Wörter „Bundesminister
   für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bun-
   desministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt.

                       Artikel 13
          Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
 von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
       in der Eisen- und Stahlindustrie
   In § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-
tagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 885), die
durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, werden die Wörter
,,§ 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die
Wörter ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes"
ersetzt.

                       Artikel 14

          Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
 von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
            in der Papierindustrie
   Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier-
tagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 neu
   angefügt:
   ,,7. von Papier auf zellstoffintegrierten Papiermaschi-
        nen (Verbundmaschinen), wenn das auf der Ver-
        bundmaschine hergestellte Papier zu mehr als

        75 vom Hundert des Zellstoffeintrags aus eigen-

        erzeugtem Zellstoff besteht."

2. In§ 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter,,§ 105c
   Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Wörter
   ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt.

3. § 10 wird gestrichen.

4. § 11 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.

                        Artikel 15
            Änderung der Verordnung
          zur Durchführung des Gesetzes
         über die Arbeitszeit in Bäckereien
                 und Konditoreien
  Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 25 der Verordnung vom 18. April 1975
(BGBI. 1S. 967), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Führer
   des Betriebes" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt.

2. In Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Tarif-
   ordnung" durch die Wörter „einen Tarifvertrag" ersetzt.

3. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Führer
   des Betriebes" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt.

                        Artikel 16
                  Änderung
   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), die zuletzt durch
die Verordnung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 618)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

.,2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurtei-
     lungen wegen Straftaten nach § 23 des Arbeitszeit-
     gesetzes und§ 15 Abs. 3 und 4 des Bäckerarbeitszeit-
     gesetzes."

                        Artikel 17
                    Änderung
      der Zweiten Durchführungsverordnung
      zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
  In § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1982 (BAnz. Nr. 62 vom
31. März 1982), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. November 1993 (BAnz. S. 10485) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Arbeitszeitordnung (AZO)" durch
die Wörter „dem Arbeitszeitgesetz" ersetzt.

                       Artikel 18
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der

jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

                       Artikel 19
   Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
  (1) Mit Wirkung vom 29. Januar 1980 werden auf-
gehoben:
BGBl. 1994, Seite 1182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1182
1182                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

1. § 2 der Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten
   bereinigten Fassung;

2. das bremische Gesetz über den Hausarbeitstag in

   der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
   8050-9-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

3. die bremischen Durchführungsbestimmungen zum

   Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundes-

   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a1,

   veröffentlichten bereinigten Fassung;

4. das hamburgische Gesetz über den Hausarbeitstag in

   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

   8050-9-b, veröffentlichten bereinigten Fassung;

5. die hamburgische Verordnung zur Durchführung des
   Gesetzes über den Hausarbeitstag vom 21 . März
   1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
   s. 110);

6. das niedersächsische Gesetz betreffend hauswirt-
   schaftliche Freizeit für Frauen (Hausarbeitstag) in der
   im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
   8050-9-c, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7. das nordrhein-westfälische Gesetz über Freizeit-
   gewährung für Frauen mit eigenem Hausstand in der
   im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
   8050-9-d, veröffentlichten bereinigten Fassung.

  (2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen
oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen
das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie
brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf
andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer,
die die für sie geltenden Voraussetzungen für den
Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage

auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben,

über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewähr-
ten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende

Zahl bezahlter freier Tage. Können diese freien Tage nicht
gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf
Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Haus-
arbeitstage gezahlt worden wäre.

                        Artikel20

         Unanwendbarkeit von Maßgaben

   Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III

Nr. Sa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in

Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September

1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe

ist nicht mehr anzuwenden.

                        Artikel 21

              Inkrafttreten und Ablösung
  Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
 1. die Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt
    Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten
    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21
    des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685);

2. die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
   nummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verord-

   nung vom 18. April 1975 (BGBI. 1S. 967);

 3. die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflege-
    anstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

    derungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten

    Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes

    vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469);

 4. die Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und

    Hochofenwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,

    Gliederungsnummer 8050-3, veröffentlichten berei-

    nigten Fassung;
 5. die Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken in
    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    8050-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;

 6. die Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten in
    der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
    8050-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;

 7. die Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,
    Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisen-
    industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
    rungsnummer 8050-6, veröffentlichten bereinigten
    Fassung;

 8. die Verordnung über die Arbeitszeit in der Zement-
    industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
    rungsnummer 8050-7, veröffentlichten bereinigten
    Fassung;
 9. die Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt
    Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten
    bereinigten Fassung;

10. die Anordnung über Ruhezeiten für Gefolgschafts-

    mitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der

    im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

    8050-11, veröffentlichten bereinigten Fassung;
11. die Anordnung über Freizeit für Gefolgschaftsmit-
    glieder in Gast- und Schankwirtschaften in der
    im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    8050-12, veröffentlichten bereinigten Fassung;
12. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinder-
    arbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen
    (Jugendschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt
    Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlich-

    ten bereinigten Fassung;

13. die niedersächsische Verordnung zur Durchführung

    des Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche in der

    im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

    8051-1-2a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

14. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mindest-
    anforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom
    23. Juli 1973 (BGBI. 1S. 905);

15. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die
    Unterkunft bei Bauten in der im Bundesgesetzblatt
    Teil III, Gliederungsnummer 8053-1-1, veröffentlich-
    ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 58
    Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 1975
    (BGBI. 1S. 729);
16. die Verordnung über Sonntagsruhe im Handels-
    gewerbe und in Apotheken in der ·im Bundesgesetz-
    blatt Teil III, <3liederungsnummer 7107-1, veröffent-
    lichten bereinigten Fassung;
BGBl. 1994, Seite 1183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1183
17. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den
    Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e
    Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetz-
    blatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffent-
    lichten bereinigten Fassung;
18. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem
    Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der
    im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
    7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

19. die Verordnung über die Beschäftigung von Frauen
    auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBI. 1
    s. 1957);

20. das Sicherheitsfilmgesetz in der im Bundesgesetz-
    blatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, veröffent-
    lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
    Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
    s. 265);
21. die Sicherheitsfilmverordnung in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung;

22. die Verordnung über die Anwendung der Arbeitszeit-
    verordnung auf die in § 7 Abs. 1 Seemannsgesetz
    genannten Personen vom 7. Juli 1975 (BGBI. 1
    s. 1902).
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 6. Juni 1994
                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm
                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                              Rexrodt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1170. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 66556eb0c37220e9….