§ 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 19.10.2011 – 7 LB 57/11Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 18.04.2002 – 8 K 4972/99Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 19.10.2006 – 1 A 267/04Zitiert von 2
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 4/12Bergrecht; Revisibilität einer vorkonstitutionellen VerordnungZitiert von 21
- OVG NRW, 08.12.2005 – 11 A 2436/02Zitiert von 8
- OVG NRW, 13.09.1995 – 21 A 2273/91Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 5.24Heranziehung der Eigentümerin von Tagebaurestlochflächen zur Umlage der Verbandsbeiträge eines GewässerunterhaltungsverbandsZitiert von 1
- BVerwG, 09.10.2025 – 4 B 3.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Revisibilität von mit Bundesrecht verschränktem Landesrecht
- BVerwG, 25.07.2024 – 3 CN 3/22Beschränkungen des Einzelhandels anlässlich der Corona-Pandemie (hier: Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche)Zitiert von 19
41 Entscheidungen zu § 149 BBergG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-1 (1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten
soweit diese Rechte und Verträge
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-2 (2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-2a (2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-4 (4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-5 (5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-6 (6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/149#abs-7 (7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.