§ 68 Erlaß von Bergverordnungen
Stand: 12.08.2020
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- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 – 2 M 18/21Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/68#abs-1 (1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/68#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/68#abs-3 (3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/68#abs-4 (4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.