§ 60 Widerruf
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 02.08.2023 – VII ZB 28/20Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des NotarsZitiert von 3
- BGH, 19.11.2021 – V ZR 104/20Kaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises bei geringfügigem behebbarem Mangel der KaufsacheZitiert von 4
- BGH, 19.09.2019 – V ZB 119/18Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter Willenserklärungen: Prüfung der Vertretungsmacht; eingeschränkter Prüfungsmaßstab hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht; Bestreiten der Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung durch einen Beteiligten; Ankündigung des beabsichtigten Vollzugs in einem VorbescheidZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60#abs-1 (1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60#abs-2 (2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60#abs-3 (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60#abs-4 (4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/60#abs-5 (5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.