§ 58 Personenkreis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 12.03.2021 – 2 A 2302/19.ZZitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 07.11.2013 – VG 5 K 1151/10
- BVerwG, 14.04.2011 – 7 B 8/11Adressat einer bergbehördlichen Anordnung; VerantwortlichkeitZitiert von 6
- VG Aachen, 26.02.2007 – 9 K 4145/04Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.05.2026 – 4 BN 32.25
- VG Cottbus, 27.06.2024 – VG 3 K 429/23Zitiert von 1
- BVerwG, 12.07.2022 – 4 CN 3/21Antragsbefugnis eines Bergwerkunternehmers für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der das noch nicht wiedernutzbar gemachte ehemalige Betriebsgelände überplantZitiert von 13
38 Entscheidungen zu § 58 BBergG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/58#abs-1 (1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/58#abs-2 (2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.