§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.2012 – V ZR 95/11Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf WertersatzZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 – 6 A 10724/06Zitiert von 7
- BVerfG, 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97Baulandumlegung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des EigentumsZitiert von 29
- BGH, 16.11.2007 – V ZR 214/06Zitiert von 2
- BGH, 10.06.2005 – V ZR 225/04Zitiert von 2
- BFH, 28.07.1999 – II R 25/98Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 08.11.2022 – 13 K 36/21
- FG Hessen, 22.10.2020 – 5 K 1676/15Zitiert von 1
- VGH Hessen, 22.12.2016 – 3 B 2591/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/63#abs-1 (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/63#abs-2 (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.