§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.12.1999 – 1 BvR 335/89Zitiert von 3
- OVG NRW, 14.07.2014 – 2 B 581/14.NEZitiert von 25
- BGH, 20.01.2012 – V ZR 95/11Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf WertersatzZitiert von 3
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- OLG Hamm, 11.03.2004 – 16 U (Baul) 5/03Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 46/20Baulandsache: Befugnis zur Einlegung der Revision bei Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses als rechtswidrig; materielle Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich - Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich, Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der UmgebungsbebauungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 65/20Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im InnenbereichZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 19.05.2017 – 4 K 377/17
- VG Minden, 26.04.2006 – 1 L 182/06Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 61 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/61#abs-1 (1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/61#abs-2 (2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/61#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 Absatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundstücke.