Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/72#abs-1 (1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/72#abs-2 (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

§ 71 § 73