§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 15.05.2024 – II R 4/22Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im UmlegungsverfahrenZitiert von 2
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 67
- BGH, 16.11.2007 – V ZR 214/06Zitiert von 2
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 14/14Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für ein Grundstück im Umlegungsgebiet; Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand; Prognose für den Zeitpunkt der endgültigen HerstellungZitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 – 2 S 1403/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 06.09.2022 – 1 A 889/20
- FG Münster, 10.03.2022 – 8 K 2620/19 GrE
- FG Hessen, 22.10.2020 – 5 K 1676/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/72#abs-1 (1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/72#abs-2 (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.