§ 57 Verteilung nach Werten
Stand: 10.06.2019
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 57 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 – 102 U 2/20 Baul.
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- OLG Köln, 18.10.2019 – 7 U (Baul.) 24/90
- BGH, 10.03.2005 – III ZR 224/04Zitiert von 7
- BGH, 16.11.2007 – V ZR 214/06Zitiert von 2
- OLG Köln, 25.10.1984 – 7 U (Baul) 4/84
Zuletzt entschieden
- LG Karlsruhe, 13.10.2023 – 16 O 5/23 Baul
- BGH, 26.01.2023 – III ZB 57/21
- FG Münster, 10.03.2022 – 8 K 2620/19 GrE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.