§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen, 11.01.2021 – 1 B 429/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 – 8 C 10368/07Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Festsetzung eines Gewerbegebiets mit Emissionskontingenten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/62#abs-1 (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/62#abs-2 (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/62#abs-3 (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.