§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 60 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- FG Münster, 10.03.2022 – 8 K 2620/19 GrE
- LG Düsseldorf, 05.09.2007 – 30 O 9/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.