Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/71#abs-1 (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/71#abs-2 (2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

§ 70 § 72