§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 08.04.2011 – 16 O 20/09 Baul
- OLG Hamm, 26.01.2012 – I-16 U 4/11 (Baul)
- OVG NRW, 05.07.2018 – 7 D 27/16.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 23.10.2001 – 10A D 192/98.NE
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 67
- BGH, 20.01.2012 – V ZR 95/11Untergang von Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens: Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf WertersatzZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 22.10.2020 – 5 K 1676/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.11.2010 – 7 A 853/09Zitiert von 17
- BFH, 23.09.2009 – IV R 70/06Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/71#abs-1 (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/71#abs-2 (2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.