§ 213 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/213#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/213#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/213#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 213 BauGB →
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- VGH Bayern, 23.05.2023 – 19 ZB 23.69Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 – 10 S 2237/02Zitiert von 2
- BVerwG, 08.10.2014 – 4 C 30/13Pflicht zur Ersatzpflanzung bei Verlust von durch Erhaltungsfestsetzung geschützten GrünsZitiert von 6
- VGH Bayern, 11.06.2025 – 19 C 25.527
- OVG Niedersachsen, 07.07.2022 – 1 LB 36/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.01.2002 – 7A D 129/00.NE
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