§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
Stand: 07.07.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 572/15Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 – OVG 1 B 23.12Sondernutzungsgebühr für eine Baustelleneinrichtung; Voraussetzungen von Überschreitungsgebühren bei Verlängerung der Nutzungszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2024 – 3 LB 276/16
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 174/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.06.2001 – 10A D 210/97.NE
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Anrechnung von Eigentümerleistungen auf die Bodenwerterhöhung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/139#abs-1 (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/139#abs-2 (2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/139#abs-3 (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.