§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
Stand: 07.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/139#abs-1 (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/139#abs-2 (2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/139#abs-3 (3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 139 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 – OVG 10 A 3.17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 572/15Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 – OVG 1 B 23.12Sondernutzungsgebühr für eine Baustelleneinrichtung; Voraussetzungen von Überschreitungsgebühren bei Verlängerung der Nutzungszeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerwG, 08.07.2009 – 4 BN 12.09Zitiert von 34
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2024 – 3 LB 276/16
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2016 – 3 S 174/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Anrechnung von Eigentümerleistungen auf die Bodenwerterhöhung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 273.09Zitiert von 13
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 243.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.01.2024 in Kraft
§ 139 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 139 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.