§ 102 Rückenteignung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BVerfG, 09.12.1997 – 1 BvR 1611/94Keine Rückgängigmachung einer in der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommenen Enteignung bei Wegfall des Enteigungszwecks erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 102 U 1/09
- BVerfG, 26.02.1998 – 1 BvR 1114/86Zitiert von 2
- BVerfG, 31.03.1998 – 1 BvR 2366/97
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 154/12Ausführungsanordnung für einen Enteignungsbeschluss zur Verwendung von Grundstücksteilen zum Straßenbau: Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Eintritt der angestrebten Rechtsänderung und Beginn der VerwendungsfristZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 – 1 KN 138/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.05.2022 – 4 BN 3/22Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen EntwicklungssatzungZitiert von 13
- VG Trier, 11.02.2009 – 5 K 612/08.TR
- OVG NRW, 12.12.2005 – 10 D 64/03.NEZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/102#abs-1 (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/102#abs-2 (2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/102#abs-3 (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/102#abs-4 (4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/102#abs-5 (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/102#abs-6 (6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.