§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 11.07.2013 – III ZR 154/12Ausführungsanordnung für einen Enteignungsbeschluss zur Verwendung von Grundstücksteilen zum Straßenbau: Aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Eintritt der angestrebten Rechtsänderung und Beginn der VerwendungsfristZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/114#abs-1 (1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/114#abs-2 (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
1.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.