§ 89 Veräußerungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2012 – 2 D 50/10.NEZitiert von 7
- VG Freiburg, 14.07.2022 – 4 K 2423/21Zitiert von 6
- BVerfG, 24.03.1987 – 1 BvR 1046/85Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einem sich nur als mittelbare Folge der Unternehmertätigkeit ergebenden Nutzen für das Allgemeinwohl; Anforderungen an ein eine solche Enteignung zulassendes Gesetz (Boxberg-Urteil)Zitiert von 29
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 – 2 K 2600/07Zitiert von 2
- BFH, 06.02.1980 – II R 38/76
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 – 1 K 2548/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 14.07.2022 – 4 K 284/22Zitiert von 3
- OVG Hamburg, 29.01.2021 – 2 Bs 242/20Zitiert von 1
- VG Potsdam, 02.03.2017 – VG 1 K 3918/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/89#abs-1 (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/89#abs-2 (2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/89#abs-3 (3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/89#abs-4 (4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.