Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 104 Enteignungsbehörde

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/104#abs-1 (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/104#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

§ 103 § 105