§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
Stand: 10.06.2019
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
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Nach Gewicht
- BVerwG, 09.05.2019 – 2 C 1/18Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem RegelbeurteilungssystemZitiert von 307
- BVerwG, 13.12.2018 – 2 A 5/18 · Klage auf Aufhebung einer BeförderungZitiert von 78
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im Konkurrentenstreit; Verhinderung wirkungsvollen RechtsschutzesZitiert von 291
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16.09Zitiert von 766
- OVG NRW, 28.05.2003 – 1 A 3128/00Zitiert von 11
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 5/22Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreit über förderliche Dienstpostenvergabe in der Statusgruppe der Soldaten beim BNDZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.05.2026 – 2 B 8.26
- LAG Thüringen, 02.07.2024 – 5 SaGa 7/23
- VG Bayreuth, 12.12.2023 – B 5 E 23.800Zitiert von 1
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