Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 51 Zahlweise

Stand: 01.08.2021

SozialrechtBund2 Fassungen35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51#abs-1 (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51#abs-2 (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51#abs-3 (3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51#abs-4 (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

§ 50 § 52