Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 51 Zahlweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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