Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 43
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Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 RArbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - kein Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen zur privaten Kranken- und PflegeversicherungZitiert von 32
- VG Hamburg, 23.02.2023 – 6 E 4440/22
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 – 4 LC 392/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.01.2007 – 11 K 3718/05
- OVG NRW, 06.02.2007 – 15 A 5228/04Zitiert von 2
- VG Minden, 11.11.2004 – 9 K 1939/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 31.03.2026 – 6 MB 33/25, 6 O 21/25Zitiert von 3
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
- VG Berlin, 12.01.2026 – 24 L 278/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13a#abs-1 (1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13a#abs-2 (2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 185 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 48 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13a#abs-3 (3) Für Auszubildende, die ausschließlich
erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.